§ 1.
(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16)
- a) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) sowie
- b) die Herstellung und Finanzierung der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West
- einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 1 Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der dort genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10011452
Dokumentnummer
NOR40255289
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