§ 1 Arbeitsvermittlungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. a) Zeugnisse über
  1. aa) den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. bb) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. cc) den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
  1. b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
  1. 3. Nachweise über
  1. a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
  1. 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20002417

Dokumentnummer

NOR40038489

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