§ 1.
Im Jahr 1991 ist mit Stichtag 15. Mai 1991 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Arbeitsstättenzählung 1991 gemeinsam mit der Volkszählung 1991 und der Häuser- und Wohnungszählung 1991 abzuwickeln.
Schlagworte
Häuserzählung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005766
Dokumentnummer
NOR12062972
alte Dokumentnummer
N4199113853J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)