§ 1.
(1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.
(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher“ im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008135
Dokumentnummer
NOR12093011
alte Dokumentnummer
N6195227511L
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