§ 1 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1984

§ 1.

(1) Ausbildungslehrgänge gemäß § 2l des Ärztegesetzes für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.

(2) Zum Leiter eines Ausbildungslehrganges ist ein Arzt zu bestellen, der über die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrkräfte dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025

Gesetzesnummer

10010461

Dokumentnummer

NOR12133304

alte Dokumentnummer

N8198411467Y

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