Errichtung.
§ 1.
(1) Zur Vertretung des Apothekerstandes wird eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129706
alte Dokumentnummer
N8194728467L
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