§ 1 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1

(1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

  1. 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
  2. 2. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;
  3. 3. Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;
  4. 4. nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

    Dem Kupferstichkabinett und der Gemäldegalerie kommt ferner Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit dieser Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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