§ 1 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1995

§ 1.

Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1023/1994, festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:

  1. 1. In Österreich geborene Kinder von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. 2. eheliche und außereheliche minderjährige Kinder und Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
  3. 3. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
  4. 4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005942

Dokumentnummer

NOR12065265

alte Dokumentnummer

N4199548819J

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