§ 1 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1994

§ 1.

(1) Im Jahr 1994 dürfen - außerhalb der in den §§ 2 und 3 festgelegten Zahlen von Bewilligungen - höchstens

14 900 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:

höchstens

700 Bewilligungen

Kärnten:

höchstens

600 Bewilligungen

Niederösterreich:

höchstens

1 900 Bewilligungen

Oberösterreich:

höchstens

2 000 Bewilligungen

Salzburg:

höchstens

1 900 Bewilligungen

Steiermark:

höchstens

2 000 Bewilligungen

Tirol:

höchstens

1 000 Bewilligungen

Vorarlberg:

höchstens

500 Bewilligungen

Wien:

höchstens

4 300 Bewilligungen

   

(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005884

Dokumentnummer

NOR12064482

alte Dokumentnummer

N4199432856J

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