§ 1 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, so schließt dieses Bundesgesetz die Ergreifung von Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048526

alte Dokumentnummer

N3198518207R

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