Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels nach Maßgabe des § 2 und 3, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 sind von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern diese Betriebsstätten nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind.
Schlagworte
Lebensmittelhandel
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
20013127
Dokumentnummer
NOR40276736
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