§ 1 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 1.

(1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Bundesbeamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:

  1. a) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt worden wären, ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung;
  2. b) Beschäftigungszeiten, für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war.

(2) Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 sind zur Gänze unbedingt beitragsfrei anzurechnen, soweit sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt wurden; das gleiche gilt für Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht. Sonstige nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten nach Abs. 1 sind zur Gänze bedingt für den Fall beitragsfrei anzurechnen, daß der Heimatvertriebene infolge Dienstunfähigkeit oder Todes oder durch Übertritt in den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen aus dem Dienststande ausscheidet.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte Zeiten im Sinne des Abs. 1 sind bei einer Dienstleistung von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu bringen. Zeiten im Sinne des Abs. 1, die im Lehrdienst zurückgelegt wurden, sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel anzurechnen; dies gilt jedoch nicht für Zeiten, die im Lehrdienst an Hochschulen zurückgelegt wurden.

(4) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Bundesbeamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, beitragsfrei anzurechnen wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 97/1955

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094818

alte Dokumentnummer

N6196211509R

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