§ 1 Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 1

(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von

  1. 1. Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter sowie
  2. 2. von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

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