1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.
(4) Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.
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