§ 1 Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Güterbeförderungsgesetzes in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)-Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.

(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug). Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach der Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) verwendet werden.

Schlagworte

Eisenbahnbeförderungspapier

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006815

Dokumentnummer

NOR12074349

alte Dokumentnummer

N5198613070L

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