§ 1.
Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
- 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik
- 2. Anlage: eine der Anlagen 1 bis 10 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26.Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze.
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