§ 1 Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2002).

§ 1.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende

  1. und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 1 Z 2 ZDG129,50 €

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

20001172

Dokumentnummer

NOR40025014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)