Freistempelabdruck
§ 1.
(1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren dient.
(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000“ bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001“ bis „S 999“) und vier (von „S 0001“ bis „S 9999“) Stellen. An der im Muster mit „1004“ bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben wird.
(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende rote Stempelfarbe muß licht-, wisch- und wasserfest sein.
In welchen Fällen Freistempelabdrücke verwendet werden dürfen,
regelt § 9 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027792
alte Dokumentnummer
N2196818635R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)