§ 1 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Freistempelabdruck

§ 1.

(1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000“ bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001“ bis „S 999“) und vier (von „S 0001“ bis „S 9999“) Stellen. An der im Muster mit „1004“ bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben wird.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende rote Stempelfarbe muß licht-, wisch- und wasserfest sein.

In welchen Fällen Freistempelabdrücke verwendet werden dürfen,

regelt § 9 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027792

alte Dokumentnummer

N2196818635R

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