§ 1 AMSprV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 1

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

  1. 1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,
  2. 2. des Landesgeschäftsführers und
  3. 3. des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,

    umfaßt den im folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.

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