§ 1.
Werthpapiere, welche von Actien-Gesellschaften oder von Commandit-Gesellschaften auf Actien, dann von Vereinen, Anstalten und Unternehmungen ausgegeben werden, die mit staatlicher Bewilligung errichtet sind und der Aufsicht des Staates unterstehen, sind ausschließlich bei demjenigen Landesgerichte zu amortisiren, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft, des Vereines, der Anstalt oder Unternehmung, beziehungsweise der Zweigniederlassung derselben, von welcher das zu amortisirende Werthpapier selbständig ausgegeben worden ist, sich befindet.
Zu diesen Werthpapieren gehören insbesondere Actien, Interimsscheine, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder Partialen, welche Theile eines Anlehens bilden, dann Dividenden und Zinsenscheine (Coupons), Sparcassebüchel, Depotscheine, Genußscheine, Kasseanweisungen, Cheques und ähnliche für den Verkehr bestimmte Papiere.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Schlagworte
Aktie, Kommanditgesellschaft, Sparbuch, Scheck, Wertpapier, Anleihe, Aktiengesellschaft, Amortisierung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001671
Dokumentnummer
NOR12036646
alte Dokumentnummer
N2199327164J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)