§ 1 AMEA

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

§ 1.

(1) Für die Durchführung von Maßnahmen zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 500 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Bundes aus.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007140

Dokumentnummer

NOR12077482

alte Dokumentnummer

N5199112304H

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