§ 1.
(1) Für die Durchführung von Maßnahmen zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 500 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Bundes aus.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007140
Dokumentnummer
NOR12077482
alte Dokumentnummer
N5199112304H
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