§ 1.
Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
10008650
Dokumentnummer
NOR12103673
alte Dokumentnummer
N6198811610L
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