§ 1 AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1988

§ 1.

Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017

Gesetzesnummer

10008650

Dokumentnummer

NOR12103673

alte Dokumentnummer

N6198811610L

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