§ 1.
(1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2) Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003390
Dokumentnummer
NOR40052530
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