§ 1 Altlastenatlas-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 1.

(1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.

(2) Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40052530

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)