§ 1.
Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2015, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen, wobei auch die darin vorgegebene Reihenfolge der Informationen einzuhalten ist. Als Beilagen zum Formblatt sind der aktuelle Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll sowie das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen sowie alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20009263
Dokumentnummer
NOR40174615
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