§ 1.
(1) Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:
Waren | Zulässige Abweichung |
(ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen) | |
Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol, | |
gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend | |
(zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat) | 0,5 |
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol, | |
gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend, | |
gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend, | |
Getränke aus gegorenem Honig | 1,0 |
Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen | 1,5 |
sonstige Getränke | 0,3 |
(2) Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(3) Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011073
Dokumentnummer
NOR12141760
alte Dokumentnummer
N8199762471J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)