Bezugsbereich des Abs. 2: ab 1. 1. 1974 (Art. IV, BGBl. Nr. 27/1974).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Steuerbare Vorgänge
§ 1.
(1) Folgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
- 1. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
- 2. der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;
- 3. die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
(2) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Schlagworte
Steuergegenstand, Definition
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12045358
alte Dokumentnummer
N3197211102R
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