§ 1.
Die oder der Vorsitzende der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Master Programm Technische Kommunikation" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Technical Communication)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, wenn die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20001904
Dokumentnummer
NOR40029677
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