§ 1 Akademischer Grad Master of Advanced Studies (Projektmanagement)“, Universitätslehrgang für Projektmanagement, Interuniversitäres Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz (IFF)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2003

§ 1.

Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz (IFF) hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Projektmanagement den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Projektmanagement)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20002907

Dokumentnummer

NOR40044784

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