§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Master Programm PR und Integrierte Kommunikation" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (PR und Integrierte Kommunikation)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20001814
Dokumentnummer
NOR40028370
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