§ 1.
An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Medizinrecht", welcher gemeinsam von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführt wird, ist der akademische Grad “Master of Advanced Studies (Medizinrecht)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002834
Dokumentnummer
NOR40042494
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