§ 1.
An die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für “Lichtgestaltung (MAS)" der Baufakultät - Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Innsbruck ist der akademische Grad “Master of Advanced Studies (Lichtgestaltung)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002485
Dokumentnummer
NOR40038994
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