§ 1 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet, sind:

  1. a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. b) die Verbindung von Forschung und Lehre;
  3. c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 3);
  4. d) die Lernfreiheit (§ 5);
  5. e) das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;
  6. f) die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

  1. a) der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:
  1. die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;
  1. b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:
  1. die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in den Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;
  1. c) der Bildung durch Wissenschaft:
  1. die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;
  1. d) der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118692

alte Dokumentnummer

N7196613899L

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