§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen
- Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6;
- 2. Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
- 3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
- 4. Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren:
- a) Alkylierung,
- b) Desalkylierung,
- c) Dehydrierung,
- d) Disproportionierung,
- e) Hydratisierung oder Hydroxylierung,
- f) Hydrodesalkylierung,
- g) Hydrierung,
- h) Isomerisierung,
- i) Oxidation,
- j) Veretherung;
- 5. Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);
- 6. Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
- 7. Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
- 8. Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;
- 9. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
- 10. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
- – gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes vollzogen werden oder
- – das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 10,
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 4. Abwasser aus der Herstellung von
- a) Kunstharzen,
- b) Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
- c) Arzneimitteln oder Kosmetika,
- d) Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
- e) Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
- f) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- g) Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
- h) Chemiefasern,
- i) Explosivstoffen,
- j) organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
- für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
- 5. Abwasser aus der Herstellung von
- a) Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
- b) Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
- 6. Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
- 7. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
- 8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- c) Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
- e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
- 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
- 3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
- 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
- 5. Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden können;
- 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
- 7. Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
- 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
- Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
- 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Nitroverbindung, Nitrosoverbindung, Syntheseprozeß, Waschmittel, Holzschutzmittel, Putzmittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoff, Rohstoffverunreinigung, Arbeitsstoff, Pflanzenschutzmittel
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10011155
Dokumentnummer
NOR40237910
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