§ 1 AEV Laboratorien

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV).

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für:

  1. 1. Naturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung,
  2. 2. Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,
  3. 3. Chemische Analytik,
  4. 4. Medizinische Forschung und Diagnostik,
  5. 5. Zahntechnik,
  6. 6. Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,
  7. 7. Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 11 AAEV),
  4. 4. Radionukliden im Abwasser von Laboratorien
  1. 5. häuslichem Abwasser.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daß

  1. a) die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
  2. b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist,
  1. so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 2 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 5 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Vom Abwasser getrennte Entsorgung von
  1. a) verbrauchten Laborchemikalien oder -chemikalienresten, insbesondere solchen mit wassergefährdenden Eigenschaften,
  2. b) mit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,
  3. c) Schwermetallen (zB Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber) oder toxischen organischen Stoffen,
  4. d) Abscheiderinhalten, verbrauchten Filtermassen, verbrauchten Reinigungsmitteln oder Reinigungsmittelresten.
  1. 2. Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Veordnungen (Anm.: richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4 oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.
  2. 3. Totalentsorgung von Laborabwasser als flüssiger Abfall bei Anfall von Abwasserkleinstmengen.
  3. 4. Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Abs. 2 möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.
  4. 5. Einsatz chemikaliensparender Arbeits- und Analysenmethoden; Erstellung von Mengenbilanzen für die eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere für solche mit wassergefährdenden Eigenschaften; bevorzugter Einsatz von chemischen Substanzen, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren; soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums möglich Verzicht auf den Einsatz von Substanzen mit wassergefährdenden Eigenschaften.
  5. 6. Bei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4, 6 oder 7, welche
  1. a) mit Erregern von Krankheiten behaftet sind, die gemäß Aids-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz oder Tierseuchengesetz meldepflichtig sind,
  1. b) mit gefährlichen (§ 33a WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,
  1. der Ableitung vorhergehende Desinfektion bzw. Inaktivierung des belasteten Teilstromes bzw. der Abfälle mit bevorzugt thermischen Verfahren.
  1. 7. Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 oder 5.
  2. 8. Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß Strahlenschutzverordnung (BGBl. Nr. 47/1972).
  3. 9. Einsatz von Pufferbecken zum Ausgleich von hydraulischen oder Konzentrationsspitzen.
  4. 10. Bei einem Laboratorium gemäß Abs. 2, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.
  5. 11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer, bei Direkteinleitern in Abhängigkeit von der Abwasserbeschaffenheit auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Laborchemikalienrest, Waschmittel, Arbeitsmethode, Arbeitsstoff, Produktionsanlage, Bearbeitungsanlage, Verarbeitungsanlage, Wasserstrahlpumpe

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

10010937

Dokumentnummer

NOR12139086

alte Dokumentnummer

N8199552595J

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