§ 1 AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen;
  2. 2. Brikettieren von Kohlen;
  3. 3. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wäßriger Medien.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen;
  2. 2. Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle - Leichtöl, Schwefelverbindungen);
  3. 3. Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer;
  4. 4. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 oder 4 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle - Leichtöl - Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation;
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 oder 4 anfällt.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3
  1. a) Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
  2. b) Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
  3. c) weitestgehende Kreislaufführung des in der Naßaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
  4. d) Rückführung wäßriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
  5. e) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
  6. f) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
  1. 2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
  1. a) Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle - Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
  2. b) Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
  3. c) bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Einsatz des belasteteten Prozeßwassers aus der Kokerei oder belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen als Kokslöschwasser;
  4. d) weitestgehende Kreislaufführung des Prozeßwassers sowie der wäßrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 0,4 m3 pro Tonne eingesetzter Steinkohle erzielt wird;
  5. e) Einsatz automatenunterstützter Prozeßleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
  6. f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  7. g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozeß.

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