§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Waschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln.
- 2. Weiterverarbeiten von gemäß Z 1 behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Verarbeitung von Kartoffeln bei der
- – Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV),
- – Alkoholerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),
- – Gemüseveredelung und Tiefkühlkosterzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.10 AAEV),
- – Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV),
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung der Rohkartoffel.
- 2. Einrichtung von weitgehend geschlossenen Kreisläufen für Waschwasser und Schwemmwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Reinigungsmaßnahmen in den Kreisläufen.
- 3. Bevorzugter Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung.
- 4. Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Weiterverwertung der rückgehaltenen Feststoffe zB als Futtermittel; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer.
- 5. Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Kartoffeln und Prozeßwässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten.
- 6. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel.
- 7. Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
- 8. Einsatz von Pufferbecken zum Abwassermengenausgleich.
- 9. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer und chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung.
- 10. Bei Direkteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Z 9) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
- 11. Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe (zB in der Landwirtschaft) sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Frischprodukt, Trockenprodukt, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Schälwasser, Schneidwasser, Reinigungsmittel, Grobsiebung, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10010940
Dokumentnummer
NOR12139114
alte Dokumentnummer
N8199552626J
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