§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fellteil, Fleischteil, Rohstoff, Arbeitsstoff, Stickstoffverbindung, Bleichmittel, Niederschlagswasser, Messsystem, Steuersystem, Wiederverwendung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10011167
Dokumentnummer
NOR40214802
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