§ 1 AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind

  1. a) für eine Einleitung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig wasserrechtlich bewilligt wird (Einleitung aus einer neuen Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959) die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen,
  2. b) für eine Einleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt ist (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959) die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen
  1. vorzuschreiben. Zur Einleitung im Sinne des lit. a wird eine Einleitung gemäß lit. b ab dem Zeitpunkt, ab welchem die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt war. Halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, dürfen im Abwasser nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von gebleichtem Zellstoff aus pflanzlichen Rohstoffen unter Einsatz des Sulfat-, Sulfit- oder Magnefitverfahrens;
  2. 2. Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;
  3. 3. Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;
  4. 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
  2. 2. Abwasser aus der Herstellung von Holzstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus Dampferzeugern ausgenommen solchen gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  5. 5. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  6. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Verfahren der Trockenentrindung anstelle der Nassentrindung;
  2. 2. Einsatz von Kochverfahren mit weitestgehendem Rohstoffaufschluss (weiche Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte;
  3. 3. Erfassen der verbrauchten Kochflüssigkeit und der Abwässer aus der Zellstoffwäsche und der Zellstoffsortierung mit einem Gesamterfassungsgrad von größer als 99%;
  4. 4. Einsatz alkalischer Extraktionsverfahren in Kombination mit Sauerstoff und/oder Wasserstoffperoxid zur weitergehenden Ligninentfernung vor der Zellstoffbleiche;
  5. 5. Einsatz wassersparender Verfahren in der Zellstoffwäsche (zB Gegenstromwäscher) und der Zellstoffsortierung (zB Kreislaufführung des Sortierwassers);
  6. 6. thermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer gemäß Z 3 mittels Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender Neutralisation und vollständiger Verbrennung der organischen Inhaltsstoffe;
  7. 7. beim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der Kochung nach Z 2 und der Eindampfung nach Z 6; Wiederverwendung der schwachbelasteten Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;
  8. 8. Einsatz von Wasserstoffperoxid, Ozon und/oder Chlordioxid anstelle von Chlorgas oder unterchloriger Säure und ihrer Salze bei der Zellstoffbleiche;
  9. 9. soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens mögliches Erfassen, Eindampfen und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche;
  10. 1 0.Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus der verbrauchten Kochflüssigkeit (zB Tallöl, Furfural, Zucker, organische Säuren);
  11. 11. Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung der Abwasserabgabe aus Aufschluss-, Wasch- und Sortier-, Eindampf- und Verbrennungsprozessen; Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
  12. 12. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist;
  13. 13. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
  14. 14. Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Adsorption, Strippung) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
  15. 15. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall

Schlagworte

Sulfatverfahren, Sulfitverfahren, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Kochverfahren, Waschprozess, Sortierprozess, Eindampfprozess, Aufschlussprozess, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009278

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