§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für Wasch- oder Schwemmwässer, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Abwasserreinigungsanlagen.
- 2. Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall (zB durch landwirtschaftliche Verwertung).
- 3. Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf.
- 4. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich.
- 5. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Filtration).
- 6. Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 5) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
- 7. Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe (zB in der Landwirtschaft) sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Schwemmwasserkreislauf, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10010944
Dokumentnummer
NOR12139142
alte Dokumentnummer
N8199552658J
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