§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden:
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab‑)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Schlagworte
Rohstoff, Arbeitsstoff, Treibstoff, BGBl. Nr. 194/1994, Karosseriereinigen, Motorenreinigen, Fahrgestellreinigen, Unterbodenbehandeln, Abwasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Mineralölverunreinigung, Waschfläche, Karosseriewaschanlage, Motorenreinigung, Fahrgestellreinigung, Frostschutzmittel, Waschmittel, Fahrzeugreinigung, Abwassermengenspitze, BGBl. I Nr. 102/2002
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002740
Dokumentnummer
NOR40041313
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