Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)