§ 1 ACGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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