§ 1.
(1) Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10005262
Dokumentnummer
NOR40253579
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