§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.
(2) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Emissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:
- 1. Bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Rohware,
- 2. innerbetrieblicher Rückhalt insbesondere von Haaren, Fell- und Fleischteilen und ähnlicher Schmutzstoffen,
- 3. bei Chromgerbung Einsatz von schadstoffreduzierenden Produktionstechniken wie Chromkreislaufführung oder chromarmer Gerbetechniken entsprechend den erzeugten Produktarten und -qualitäten,
- 4. physikalisch-chemische Teilstrom-Abwasserbehandlung zum Rückhalt von Chrom, Sulfid und ähnlicher Abwasserinhaltsstoffen,
- 5. bei Direkteinleitern biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation.
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fellteil, Produktqualität
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Gesetzesnummer
10010640
Dokumentnummer
NOR12135377
alte Dokumentnummer
N8199110330X
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