§ 1 Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter „Adsorbierbare org. geb. Halogene'' (AOX); diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 der AAEV vorzugehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt und Verwertung von Feststoffen
  2. 2. in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und erzeugten Produktsorten weitestgehende Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz physikalisch-chemischer oder biologischer Behandlungsmethoden auch in Teilkreisläufen
  3. 3. Einsatz von Faser- und Füllstoffen sowie Papierhilfsmitteln, die die Abwasserreinigung bzw. die Altpapierverwertung nicht stören oder behindern
  4. 4. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel in Deinkinganlagen
  5. 5. physikalisch-chemische oder biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit weitgehendem Abbau der Kohlenstoffverbindungen
  6. 6. vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwässrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen etc. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).

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