§ 1 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  2. 2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
  3. 3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127671

alte Dokumentnummer

N7199813349I

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