Abgabe von Arzneimitteln
§ 1.
Die in Anlage 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur abgegeben werden
- 1. in Apotheken,
- 2. durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß § 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 berechtigt sind, oder
- 3. durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10010881
Dokumentnummer
NOR12138296
alte Dokumentnummer
N8199530258L
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