§ 1.
Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
- 1. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sind
- a) 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
- b) fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
- 2. Bei einer Unterrichtserteilung
- a) in den Schulversuchen
- aa) Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
- bb) Aufbaulehrgänge
- (Art. II § 5 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
- cc) Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und
- dd) Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
- sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,
- b) im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
- einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10008413
Dokumentnummer
NOR12098139
alte Dokumentnummer
N61977157470
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