§ 1 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 1.

Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. 1. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sind
  1. a) 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
  2. b) fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
  1. 2. Bei einer Unterrichtserteilung
  1. a) in den Schulversuchen
  1. aa) Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
  2. bb) Aufbaulehrgänge
  1. cc) Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und
  2. dd) Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
  1. b) im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12098139

alte Dokumentnummer

N61977157470

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