Aufwandsabgeltung
§ 1.
(1) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010/2011 abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2010, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20006091
Dokumentnummer
NOR40122026
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