§ 1 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

Abs. 3 ist gegenstandslos, da insbesondere durch Art. IV Z 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, das Bagatellverfahren aufgehoben worden ist.

I. Bürgerliche Rechtssachen.

1. Abfassung von Entscheidungen.

§ 1.

Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden.

Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.

Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.

Schlagworte

Ausfertigung, Urteilsausfertigung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000642

alte Dokumentnummer

N1191510531N

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